Kleinunternehmer und E-Rechnung: was §19-Betriebe jetzt brauchen
29. Juli 2026
Viele Kleinunternehmer hoffen, die E-Rechnungspflicht gehe an ihnen vorbei. Sie geht nicht vorbei — aber sie ist kleiner als befürchtet, wenn die Software den Befreiungsschlüssel kennt.
01Die Pflicht gilt auch für dich
Die Empfangspflicht gilt seit 2025 für alle Unternehmen — auch Kleinunternehmer. Die gestufte Ausstellungspflicht (ab 2027 über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 alle) kennt keine §19-Ausnahme. Wer 2026 seine Systeme umstellt, hat den 2028er-Termin ohne Stress; wer wartet, bucht die Umstellung in die stressigste Umstellungsphase des Jahrzehnts.
02Der Unterschied: kein Steuersatz, sondern Befreiung
Inhaltlich ist die E-Rechnung des Kleinunternehmens einfacher: kein USt-Ausweis, kein Steuersatz je Position. Stattdessen gehört die Steuerbefreiung (Category Code „S“ mit Exemption Reason Code „ Kleinunternehmer gemäß §19 UStG“) in den Datensatz — maschinenlesbar, nicht als Freitext. Genau hier scheitern generische Werkzeuge, die nur 19/7 % kennen.
03Empfangen: auch XML muss geprüft werden
Eingehende E-Rechnungen lesbar zu machen ist eine Seite; die andere ist das korrekte Verbuchen. Auch ohne Vorsteuerabzug gehören Lieferant, Betrag und Datum in die Buchhaltung — als Ausgabe, sauber kategorisiert. Die Buchhaltungspflicht endet nicht mit §19.
04In Finbuch: §19 als Grundzustand
Der Kleinunternehmer-Status sitzt in den Steuereinstellungen — Rechnungen, E-Rechnungs-Datensätze und UStVA-Behandlung folgen automatisch, inklusive Befreiungsschlüssel. Wechselst du später zur Regelbesteuerung, ändern sich die Sätze, ohne dass du Belege neu anfassen musst.