UStVA: Monat, Quartal oder Dauerfristverlängerung?
10. Juni 2026
Die UStVA ist die steuerliche Grundmelodie jedes Betriebs: jeden Monat oder jedes Quartal die Umsatzsteuer melden und zahlen. Wer den Rahmen kennt, verliert keine Abende daran.
01Wer meldet wie oft?
Neugründer und Betriebe mit Vorjahressteuer über 6.000 € melden monatlich. Unter 6.000 € reicht das Quartal (Antrag beim Finanzamt). Über 7.500 € Vorjahressteuer gibt es das Quartal nicht mehr. Die Einstufung setzt das Finanzamt — das erste Jahr nach Gründung gilt grundsätzlich als Monatszahler.
02Die Kennzahlen, die fast jeden betreffen
Die UStVA meldet in amtlichen Kennzahlen: Kz. 81 (steuerpflichtige Umsätze 19 %) und Kz. 66 (Vorsteuer) sind die Arbeitstiere. Dazu kommen je nach Fall Kz. 35/36 für innergemeinschaftliche Lieferungen, Kz. 48/49 bei Anzahlungen, Kz. 41/44 für Eigenverbrauch. Kleinunternehmer nach §19 melden über Kz. 101 nur zur Kenntnis.
- Kz. 81 — Umsatz 19 % USt
- Kz. 66 — abziehbare Vorsteuer
- Kz. 101 — Kleinunternehmer (nur Info)
03Dauerfristverlängerung: der Monatszahler-Trick
Monatszahler können die Frist um einen Monat verschieben — gegen eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahressteuer, die im November mit der letzten Voranmeldung verrechnet wird. Für Betriebe mit schwankenden Umsätzen ist das ein zinsloser Kredit vom Finanzamt. Der Antrag muss bis zum 10. Februar stehen; ein einmal gestellter gilt für weitere Jahre.
04Vom Bericht zur Abgabe
Die Kennzahlen selbst zu berechnen ist niemandes Hobby — sie müssen nur stimmen. Finbuch hält die Werte je Monat und Quartal bereit, fertig zum Übertragen in ELSTER; die Kleinunternehmer-Logik und die Steuersätze jeder Position sitzen schon in den Buchungen. Du prüfst, überträgst, fertig.